Die Frage, wieso der Beschuldigte von der Strasse abgekommen war, war sowohl für ihn als auch für die Polizei vor Ort von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn der Beschuldigte aufgrund des Unfalls und der Sorge um seine Freundin ohne weiteres ausser sich gewesen sein dürfte, ist davon auszugehen, dass er die konkrete Unfallursache – also das entgegenkommende Fahrzeug – explizit erwähnt hätte. Denn dabei handelt es sich um das für den Unfall entscheidendste Faktum. Dass der zum Unfallort aufgebotene Polizist diese konkrete Unfallursache in seinem Bericht entge-