107 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung bzw. des Beschuldigten besteht kein Anlass zur Annahme, dass das Unfallaufnahmeprotokoll samt Zusatzblatt nicht zutreffend und unvollständig wäre. Die Frage, wieso der Beschuldigte von der Strasse abgekommen war, war sowohl für ihn als auch für die Polizei vor Ort von entscheidender Bedeutung.