Eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz ist jedoch unabhängig davon mit Blick auf die folgenden Ausführungen zu verneinen: Die Vorinstanz hat zutreffend, ausführlich und willkürfrei dargelegt, dass auf das Unfallaufnahmeprotokoll samt Zusatzblatt sowie den Anzeigerapport abgestellt werden kann, und der Beschuldigte damit bezüglich der relevanten Beweisfrage, ob ihm ein Fahrzeug entgegengekommen war, welches den Unfall verursacht hatte, widersprüchlich ausgesagt hat (pag. 105, S. 10 der Entscheidbegründung; pag. 107 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung).