Auch darf dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er bzw. die Verteidigung die angeblich falsche Protokollierung bezüglich des entgegenkommenden Fahrzeugs in der Einsprache nicht erwähnt haben (pag. 193 f.). Da die Einsprache nicht zu begründen ist, und deren Inhalt durch den Verteidiger verfasst wurde, darf aus der Einsprache nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz ist jedoch unabhängig davon mit Blick auf die folgenden Ausführungen zu verneinen: