Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nicht als willkürlich. Zwar ist der Verteidigung insofern zu folgen, als aus der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und den ihm drohenden Konsequenzen nicht abgeleitet werden darf, dass seine Aussagen per se weniger glaubhaft sind (pag. 191). Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten anhand der bewährten Kriterien zu prüfen und würdigen. Auch darf dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er bzw. die Verteidigung die angeblich falsche Protokollierung bezüglich des entgegenkommenden Fahrzeugs in der Einsprache nicht erwähnt haben (pag.