Zudem sei die Strasse mit Schneematsch bedeckt gewesen. Diese Vorbringen seien jedoch angesichts der widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugend. Hätte der Beschuldigte die Mittellinie nicht gesehen, hätte er dies erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass das entgegenkommende Fahrzeug eine nachgeschobene Schutzbehauptung darstelle (pag.104 ff., S. 9-11 der Entscheidbegründung). 9.2.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nicht als willkürlich.