5 Weitere Unstimmigkeiten seien in Bezug auf den Standort des entgegenkommenden Fahrzeugs auszumachen. Anlässlich des Telefonats vom 4. März 2016 mit der Polizei habe der Beschuldigte angegeben, das Auto sei stark gegen seine Fahrbahn zugefahren. Die Verteidigung habe am 14. Oktober 2016 ausgeführt, das Fahrzeug sei dem Beschuldigten auf seiner Fahrbahn entgegengekommen.