Dabei habe der Beschuldigte behauptet, er habe bereits telefonisch detaillierte Angaben zum Fahrzeug gemacht, was jedoch sowohl dem Polizeirapport als auch den Ausführungen des Polizisten G.________ in der Rubrik «Bemerkungen» im Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll widersprechen würde, und deshalb nicht glaubhaft sei.