Bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte dann erstmals ausgesagt, er habe das entgegenkommende Auto bereits am Unfallort erwähnt, was jedoch durch die Polizei nicht protokolliert worden sei. An der Hauptverhandlung habe er seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft bestätigt, und zudem erstmals detaillierte Angaben zum Fahrzeug machen können. Dabei habe der Beschuldigte behauptet, er habe bereits telefonisch detaillierte Angaben zum Fahrzeug gemacht, was jedoch sowohl dem Polizeirapport als auch den Ausführungen des Polizisten G._____