Im Polizeirapport werde festgehalten, dass sein Auto plötzlich rechts von der Strasse abgekommen sei. Das entgegenkommende Fahrzeug werde nicht erwähnt. Unter «Bemerkungen» sei im Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotoll dann vermerkt worden, dass dem Beschuldigten das entgegenkommende Auto erst nachträglich in den Sinn gekommen sei. Dies sei von der Verteidigung mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 nicht beanstandet worden. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte dann erstmals ausgesagt, er habe das entgegenkommende Auto bereits am Unfallort erwähnt, was jedoch durch die Polizei nicht protokolliert worden sei.