Zum Beschuldigten hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass er bereits zwei Strafregistereinträge aufweise sowie mehrere Administrativmassnahmen gegen ihn verzeichnet seien. Er habe ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, da ihm ein Administrativverfahren mit Entzug des Führerausweises auf Probe drohe. In seinen Aussagen seien mehrere Widersprüche auszumachen. So habe er das Unfallprotokoll angeblich unterschrieben, ohne es genauer anzusehen. Am folgenden Tag habe er der Polizei im Sinne einer Ergänzung dann telefonisch mitgeteilt, dass ihm im Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug entgegengekommen sei.