eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der berufungsführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305). 9.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 9.2.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Zum Beschuldigten hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass er bereits zwei Strafregistereinträge aufweise sowie mehrere Administrativmassnahmen gegen ihn verzeichnet seien.