8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 10. März 2016 (pag. 1 f.), das Unfallaufnahmeprotokoll samt Zusatzblatt (pag. 3 ff.), der Nachtrag zum Unfallaufnahmeprotokoll vom 15. Dezember 2016 (pag. 38 f.), die Aussagen der Zeugin am 13. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 28 ff.), sowie die Aussagen des Beschuldigten am 13. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 32 ff.) und am 16. August 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 69 ff.) vor. Es kann auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen werden.