Dabei ist insbesondere zu klären, ob – wie dies der Beschuldigte geltend macht – ihn ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen zwang und damit den Unfall bewirkte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall für die Prüfung des vorliegenden strafrechtlichen Vorwurfs nicht relevant und kann daher offen gelassen werden (pag. 102, S. 7 der Entscheidbegründung).