Die Verteidigung wendet sich nicht gegen diese Beweiswürdigung, weswegen sie denn auch als unbestritten zu gelten hat bzw. als nicht willkürlich zu bestätigen ist. Bestritten ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht hingegen, weshalb sich der Unfall ereignet hat. Dabei ist insbesondere zu klären, ob – wie dies der Beschuldigte geltend macht – ihn ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen zwang und damit den Unfall bewirkte.