Abgesehen vom Schaden am Unfallfahrzeug sind keine weiteren Schäden entstanden. In sachverhaltsmässiger Sicht hat die Vorinstanz bezüglich der Frage der Geschwindigkeit nach dem Grundsatz in dubio pro reo zutreffend auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt und ist zum Beweisergebnis gelangt, dass der Beschuldigte mit 45-50 km/h und damit den Strassenverhältnissen angepasst gefahren ist (vgl. pag. 107, S. 12 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung wendet sich nicht gegen diese Beweiswürdigung, weswegen sie denn auch als unbestritten zu gelten hat bzw. als nicht willkürlich zu bestätigen ist.