7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Fest steht demnach, dass der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens mit seiner Freundin D.________ (nachfolgend Zeugin) am 3. März 2016 auf einer Überlandstrasse zwischen E.________ und F.________ nach einer Linkskurve rechts von der mit Schneematsch bedeckten Strasse abgekommen, die Böschung hinuntergefahren, und schliesslich im Graben zum Stillstand gekommen ist. Der Beschuldigte und die Zeugin wurden dabei nicht verletzt. Abgesehen vom Schaden am Unfallfahrzeug sind keine weiteren Schäden entstanden.