5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziffer I. des Dispositivs), sowie im Falle eines Freispruchs die damit zusammenhängenden Folgen (Kosten und Entschädigung, Ziffer I.2. des Dispositivs) zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art.