Nach dreimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 165 f., 177 f., sowie ausnahmsweise am 27. April 2018 allerletztmals und ohne Präjudiz gewährter letzter Fristerstreckung um fünf Tage, pag. 182 f.) ging die schriftliche Berufungsbegründung am 7. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 184 ff.). Am 7. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (pag. 199 f.).