mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 151). Nachdem der Beschuldigte am 26. Januar 2018 sein Einverständnis erklärte, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Januar 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert Frist eine schriftliche Begründung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag. 154 f.). Am 6. März 2018 gab die Verfahrensleitung dem Beschuldigten die neu vorgesehene Zusammensetzung des Gerichts bekannt (pag. 172 f.). Nach dreimalig gewährter Fristerstreckung (pag.