Weiter führte er aus, dass im Falle eines Schuldspruchs das Strafmass sowie die Verlegung der Verfahrenskosten nicht angefochten würden (pag. 121 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 148 f.). Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.