Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 506 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16.08.2017 (PEN 2017 28) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 16. August 2017 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelver- letzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, fahrlässig begangen am 3. März 2016 in C.________, und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage), so- wie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00 (pag. 86 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. August 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 93). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 17. Janu- ar 2018 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des Urteils in Bezug auf den Schuldspruch, die Übertretungsbusse sowie die Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Weiter führte er aus, dass im Falle eines Schuldspruchs das Strafmass sowie die Verlegung der Verfahrenskosten nicht angefochten würden (pag. 121 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 148 f.). Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 teil- te die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzli- chen Verfahren verzichte (pag. 151). Nachdem der Beschuldigte am 26. Janu- ar 2018 sein Einverständnis erklärte, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Januar 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forder- te den Beschuldigten auf, innert Frist eine schriftliche Begründung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag. 154 f.). Am 6. März 2018 gab die Verfahrensleitung dem Beschuldigten die neu vorgesehene Zusammenset- zung des Gerichts bekannt (pag. 172 f.). Nach dreimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 165 f., 177 f., sowie ausnahmsweise am 27. April 2018 allerletztmals und oh- ne Präjudiz gewährter letzter Fristerstreckung um fünf Tage, pag. 182 f.) ging die schriftliche Berufungsbegründung am 7. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 184 ff.). Am 7. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlos- sen erachtet (pag. 199 f.). 3. Anträge der Parteien In seiner Berufungserklärung vom 4. Mai 2018 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgenden Antrag (pag. 185): Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. August 2017, Prozess Nummer PEN .________, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverlet- 2 zung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs freizusprechen und demgemäss sei auch die Übertre- tungsbusse gegen den Beschuldigten sowie die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten aufzuheben. Alles sowohl im Untersuchungsverfahren, vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus MWST zulasten des Staates. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (pag. 154 f.) wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 161) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 158 f.) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherr- schen des Fahrzeugs (Ziffer I. des Dispositivs), sowie im Falle eines Freispruchs die damit zusammenhängenden Folgen (Kosten und Entschädigung, Ziffer I.2. des Dispositivs) zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberu- fung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition. Mit der Be- rufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorge- bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). An dieser eingeschränkten Kognition ändert nichts, dass oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Strafregisterauszug und ein ADMAS-Auszug eingeholt wurden. Die Beweisergänzung wurde einzig im Hin- blick auf eine allfällige Strafzumessung eingeholt. Für diese sind die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. insbesondere WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N 120 zu Art. 47 StGB). Die Beweiser- gänzungen betreffen nicht die von der Kammer ausschliesslich auf Willkür zu über- prüfende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklage (Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl, der vorliegend als Anklage dient, eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, angeb- lich begangen am 3. März 2016 in C.________, vorgeworfen. So soll er als Lenker eines Personenwagens die Geschwindigkeit nicht an die bestehenden Strassen- verhältnisse (mit Schneematsch bedeckte Fahrbahn) angepasst und zu stark 3 rechts gefahren sein. Nach einer leichten Linkskurve soll er die Herrschaft über das Fahrzeug verloren, rechts von der Strasse abgekommen, eine leichte Böschung hinunter und ca. 20 Meter über das angrenzende Wiesland gefahren sein. Schliesslich sei er gemäss Strafbefehl in einem Graben beim Bach zum Stillstand gekommen (pag. 47). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Fest steht demnach, dass der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens mit seiner Freundin D.________ (nachfolgend Zeugin) am 3. März 2016 auf einer Überlandstrasse zwischen E.________ und F.________ nach einer Linkskurve rechts von der mit Schnee- matsch bedeckten Strasse abgekommen, die Böschung hinuntergefahren, und schliesslich im Graben zum Stillstand gekommen ist. Der Beschuldigte und die Zeugin wurden dabei nicht verletzt. Abgesehen vom Schaden am Unfallfahrzeug sind keine weiteren Schäden entstanden. In sachverhaltsmässiger Sicht hat die Vorinstanz bezüglich der Frage der Ge- schwindigkeit nach dem Grundsatz in dubio pro reo zutreffend auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt und ist zum Beweisergebnis gelangt, dass der Be- schuldigte mit 45-50 km/h und damit den Strassenverhältnissen angepasst gefah- ren ist (vgl. pag. 107, S. 12 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung wendet sich nicht gegen diese Beweiswürdigung, weswegen sie denn auch als unbestritten zu gelten hat bzw. als nicht willkürlich zu bestätigen ist. Bestritten ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht hingegen, weshalb sich der Unfall ereignet hat. Dabei ist insbesondere zu klären, ob – wie dies der Beschuldigte gel- tend macht – ihn ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen zwang und damit den Unfall bewirkte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Verhalten des Be- schuldigten nach dem Unfall für die Prüfung des vorliegenden strafrechtlichen Vor- wurfs nicht relevant und kann daher offen gelassen werden (pag. 102, S. 7 der Entscheidbegründung). 8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 10. März 2016 (pag. 1 f.), das Unfallaufnahmeprotokoll samt Zusatzblatt (pag. 3 ff.), der Nachtrag zum Unfallaufnahmeprotokoll vom 15. Dezember 2016 (pag. 38 f.), die Aussagen der Zeugin am 13. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 28 ff.), sowie die Aussagen des Beschuldigten am 13. Dezember 2016 bei der Staatsanwalt- schaft (pag. 32 ff.) und am 16. August 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 69 ff.) vor. Es kann auf die entsprechenden Aktenstellen verwie- sen werden. Auf die Beweismittel wird im Rahmen der folgenden Beweiswürdigung noch genauer einzugehen sein. 4 9. Beweiswürdigung 9.1 Grundsätzliches zur Willkürprüfung Wie erwähnt hat die Kammer die vorinstanzliche Beweiswürdigung bloss unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar er- weist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der berufungsführenden Par- tei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305). 9.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 9.2.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Zum Beschuldigten hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass er bereits zwei Strafre- gistereinträge aufweise sowie mehrere Administrativmassnahmen gegen ihn ver- zeichnet seien. Er habe ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, da ihm ein Administrativverfahren mit Entzug des Führerausweises auf Probe drohe. In seinen Aussagen seien mehrere Widersprüche auszumachen. So habe er das Unfallprotokoll angeblich unterschrieben, ohne es genauer anzusehen. Am folgen- den Tag habe er der Polizei im Sinne einer Ergänzung dann telefonisch mitgeteilt, dass ihm im Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug entgegengekommen sei. Es sei nicht er- klärbar, wie der Beschuldigte diese Präzisierung habe anbringen können, wo er doch gemäss eigenen Angaben das Protokoll gar nicht genau gelesen habe. Seine Aussagen würden zwar auch klare und nachvollziehbare Handlungsabläufe auf- weisen. Die Ausführungen in Bezug auf das entgegenkommende Auto seien hin- gegen widersprüchlich. Im Polizeirapport werde festgehalten, dass sein Auto plötz- lich rechts von der Strasse abgekommen sei. Das entgegenkommende Fahrzeug werde nicht erwähnt. Unter «Bemerkungen» sei im Zusatzblatt zum Unfallaufnah- meprotoll dann vermerkt worden, dass dem Beschuldigten das entgegenkommen- de Auto erst nachträglich in den Sinn gekommen sei. Dies sei von der Verteidigung mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 nicht beanstandet worden. Bei der Staatsan- waltschaft habe der Beschuldigte dann erstmals ausgesagt, er habe das entgegen- kommende Auto bereits am Unfallort erwähnt, was jedoch durch die Polizei nicht protokolliert worden sei. An der Hauptverhandlung habe er seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft bestätigt, und zudem erstmals detaillierte Angaben zum Fahr- zeug machen können. Dabei habe der Beschuldigte behauptet, er habe bereits te- lefonisch detaillierte Angaben zum Fahrzeug gemacht, was jedoch sowohl dem Po- lizeirapport als auch den Ausführungen des Polizisten G.________ in der Rubrik «Bemerkungen» im Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll widersprechen wür- de, und deshalb nicht glaubhaft sei. 5 Weitere Unstimmigkeiten seien in Bezug auf den Standort des entgegenkommen- den Fahrzeugs auszumachen. Anlässlich des Telefonats vom 4. März 2016 mit der Polizei habe der Beschuldigte angegeben, das Auto sei stark gegen seine Fahr- bahn zugefahren. Die Verteidigung habe am 14. Oktober 2016 ausgeführt, das Fahrzeug sei dem Beschuldigten auf seiner Fahrbahn entgegengekommen. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte dann ausgesagt, dass das Fahrzeug über der Mittellinie gewesen sei, wobei er anlässlich der Hauptverhandlung wieder- um zu seinen ersten Angaben zurückgekehrt sei. Gemäss Verteidigung seien diese Ungenauigkeiten darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte innert Sekunden- bruchteile habe reagieren müssen. Zudem sei die Strasse mit Schneematsch be- deckt gewesen. Diese Vorbringen seien jedoch angesichts der widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugend. Hätte der Be- schuldigte die Mittellinie nicht gesehen, hätte er dies erwähnt. Es sei davon auszu- gehen, dass das entgegenkommende Fahrzeug eine nachgeschobene Schutzbe- hauptung darstelle (pag.104 ff., S. 9-11 der Entscheidbegründung). 9.2.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldig- ten nicht als willkürlich. Zwar ist der Verteidigung insofern zu folgen, als aus der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und den ihm drohenden Konsequen- zen nicht abgeleitet werden darf, dass seine Aussagen per se weniger glaubhaft sind (pag. 191). Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten anhand der be- währten Kriterien zu prüfen und würdigen. Auch darf dem Beschuldigten nicht vor- geworfen werden, dass er bzw. die Verteidigung die angeblich falsche Protokolli- erung bezüglich des entgegenkommenden Fahrzeugs in der Einsprache nicht er- wähnt haben (pag. 193 f.). Da die Einsprache nicht zu begründen ist, und deren In- halt durch den Verteidiger verfasst wurde, darf aus der Einsprache nichts zu Un- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz ist jedoch unabhängig davon mit Blick auf die folgenden Ausführungen zu verneinen: Die Vorinstanz hat zutreffend, ausführlich und willkürfrei dargelegt, dass auf das Unfallaufnahmeprotokoll samt Zusatzblatt sowie den Anzeigerapport abgestellt werden kann, und der Beschuldigte damit bezüglich der relevanten Beweisfrage, ob ihm ein Fahrzeug entgegengekommen war, welches den Unfall verursacht hat- te, widersprüchlich ausgesagt hat (pag. 105, S. 10 der Entscheidbegründung; pag. 107 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung). Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung bzw. des Beschuldigten besteht kein Anlass zur Annahme, dass das Unfallaufnahmepro- tokoll samt Zusatzblatt nicht zutreffend und unvollständig wäre. Die Frage, wieso der Beschuldigte von der Strasse abgekommen war, war sowohl für ihn als auch für die Polizei vor Ort von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn der Beschuldig- te aufgrund des Unfalls und der Sorge um seine Freundin ohne weiteres ausser sich gewesen sein dürfte, ist davon auszugehen, dass er die konkrete Unfallursa- che – also das entgegenkommende Fahrzeug – explizit erwähnt hätte. Denn dabei handelt es sich um das für den Unfall entscheidendste Faktum. Dass der zum Un- fallort aufgebotene Polizist diese konkrete Unfallursache in seinem Bericht entge- 6 gen einer entsprechenden Äusserung des Unfallfahrers nicht festgehalten haben sollte, erachtet die Kammer angesichts der Bedeutung der Unfallursache bei Stras- senverkehrsdelikten als höchst unwahrscheinlich. Auch das Vorbringen der Vertei- digung, der Bericht sei nur sehr rudimentär gehalten und Polizisten würden nicht per se über eine bessere Wahrnehmung verfügen als Privatpersonen, vermag kei- ne Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz zu wecken (vgl. pag. 191 und 194 f.). Es ist davon auszugehen, dass selbst in einem nur sehr knapp gehaltenen Bericht die konkrete Unfallursache durch einen erfahrenen Verkehrspolizisten – mithin also der wichtigste Punkt seiner Untersuchung – konkret benannt wird. Daran vermag auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft einen Nachtrag zum Polizeibericht anforderte, nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Nachtrag nicht die Frage des Unfallhergangs, sondern lediglich diejenige der Befragung der Zeu- gin betrifft (vgl. pag. 40). Stellt man auf das Unfallaufnahmeprotokoll ab ist festzuhalten, dass auch die Aus- sage des Beschuldigten «kam mein Auto plötzlich rechts ab der Strasse» (pag. 5) inhaltlich signifikant ist: «Plötzlich von der Strasse abkommen» beinhaltet ein Ge- schehen, das überraschend und vor allem ohne Dazutun/aktives Verhalten des Fahrers, rein passiv und ohne Einwirkung von aussen geschehen ist, wogegen sei- ne späteren Aussagen im klaren Gegensatz dazu ein aktives Verhalten im Sinne eines bewussten Ausweichens, auch wenn letztlich missglückt, zum Inhalt haben. Weiter erachtet die Kammer auch das Vorbringen der Verteidigung, es sei durch- aus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte erst später bemerkt habe, dass das Protokoll bezüglich der Unfallursache unzutreffend sei, als wenig plausibel (pag. 191). In jedem Fall ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen be- treffend entgegenkommendes Fahrzeug seien als Schutzbehauptung zu würdigen, nachvollziehbar und nicht willkürlich. Sollte tatsächlich ein entsprechendes Verse- hen durch den Polizisten G.________ erfolgt sein, müsste der Beschuldigte dieses beim Unterzeichnen bemerkt und umgehend moniert haben, zumal es sich wie be- reits erwähnt nicht um ein nebensächliches Detail, sondern um den zentralen Punkt des Geschehens handelt. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, die daran zwei- feln lassen würden, dass der Polizist G.________ den Nachtrag zum Unfallauf- nahmeprotokoll, also die Äusserung, dem Beschuldigten sei nachträglich in den Sinn gekommen, dass ihm ein Fahrzeug entgegengekommen sei, (ob bewusst oder unbewusst) zutreffend verfasst hat. Dass der Polizist G.________ mit dieser Formulierung unter Umständen eine unvollständige bzw. falsche Protokollierung am Vortag hätte vertuschen wollen – wie dies die Verteidigung antönt (pag. 195) – erachtet die Kammer genauso wie eine unbewusste Falschprotokollierung ange- sichts des klaren Wortlauts als höchst unwahrscheinlich. Der entsprechende Be- weisschluss der Vorinstanz ist damit nicht willkürlich. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dass es sich beim entgegenkommenden Fahrzeug um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt, wird insbesonde- re auch durch seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestützt. Dabei machte der Beschuldigte erstmals Aussagen zum Fahrzeugtyp und der Fahrzeugfarbe. Wiederum brachte er zwar vor, dies bereits anlässlich des Tele- fonats mit der Polizei erwähnt zu haben (pag. 70). Auch dies kann nach Ansicht der 7 Kammer jedoch ausgeschlossen werden. Wäre dem tatsächlich so, müsste der Po- lizist G.________ im Unfallaufnahmeprotokoll nicht nur wesentliche Angaben weg- gelassen, sondern auch explizit falsche Aussagen des Beschuldigten protokolliert haben. So wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte keine Angaben zum Fahrzeug, der Farbe oder zum Kontrollschild machen konnte (pag. 9). Dies erachtet die Kammer als ausgeschlossen. Gründe für eine solche Falschprotokolli- erung, bei der es sich um mehr als ein bloss nebensächliches Versehen handeln würde, sind schlicht nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Verteidigung – im Wi- derspruch zu den Aussagen des Beschuldigten – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte, der Beschuldigte habe keine konkreten Hinwei- se und Massnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers liefern können, womit oh- nehin von vornherein klar gewesen sei, dass der Fahrzeugführer nicht eruiert wer- den könne und damit für ihn kein Anlass bestanden habe, ungefragt auf das Fahr- zeug hinzuweisen (pag. 84). Auch diese Ausführungen, welche die Verteidigung vor oberer Instanz nicht mehr vorbringt, vermögen die Differenzen nicht zu er- klären. Weiter gelangte die Vorinstanz willkürfrei zum Ergebnis, dass der Beschuldigte be- züglich des Standorts des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs unterschiedliche Angaben gemacht hat (pag. 105 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). Dies ist zu- treffend, der Beschuldigte hat den Standort unterschiedlich beschrieben (stark ge- gen seine Fahrbahn zugefahren, pag. 9; auf seiner Fahrspur entgegenkommend, pag. 21; über der Mittellinie, pag. 33; stark in seine Richtung auf ihn zugefahren pag. 70). Dass die Vorinstanz diese Aussagen als widersprüchlich und als Indiz dafür gewertet hat, dass es sich beim entgegenkommenden Fahrzeug um eine Schutzbehauptung handelt, ist nicht willkürlich. Daran vermögen auch die Aus- führungen der Verteidigung, es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldig- te, welcher innert weniger Sekundenbruchteile habe ausweichen müssen, aufgrund des Schneematsches ungenaue Angaben gemacht habe, nichts zu ändern (pag. 192). Dass die Aussagen unter Umständen auch anders gewürdigt werden könnten, stellt noch keine Willkür dar (vgl. E. 9.1). Die Vorbringen der Verteidigung vermögen ohnehin nicht zu überzeugen. Denn der Beschuldigte brachte – wie be- reits die Vorinstanz zutreffend darlegte – in seinen Einvernahmen nicht vor, ihm sei es nicht möglich gewesen, die Fahrspur aufgrund des Schockmoments oder des Schneematsches zu erkennen. Vielmehr machte er wiederholt konkrete Angaben zum Standort, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er die Mittellinie nicht hätte erkennen können. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten sind nach- vollziehbar, plausibel und nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Unfallursache unter Würdigung des Anzeigerapports und des Unfallaufnahmeprotokolls zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet und die Vorbringen zum angeblich entgegenkommenden Fahrzeug zutreffend als Schutz- behauptung gewürdigt. 8 9.3 Würdigung der Aussagen der Zeugin 9.3.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die Beifahrerin und Zeugin allge- mein sehr karg, wenig aussagekräftig und teils widersprüchlich ausgesagt habe, obwohl sie beim Unfall dabei gewesen sei. Auch wenn sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass sie als Person unglaubwürdig sei, habe sie als Freundin dennoch ein Motiv für eine Falschaussage. Hinsichtlich der Frage, ob sie von der Polizei am Unfallort zum Unfallhergang befragt worden sei und wann sie erwähnt habe, dass ihnen ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Unangenehmen Fragen weiche sie mit dem Hinweis, dass sie unter Schock gestanden sei, aus. Ihre Aussagen würden als zielgerichtet und einstudiert erscheinen, was nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Auf Frage, wieso sie das entgegenkommende Fahrzeug nicht erwähnt habe, habe sie ausgesagt, dass sie nicht danach gefragt worden sei. Zudem stimme ihre Aussage in Bezug auf die am nächsten Tag erfolgte Mitteilung des Beschuldigten, wonach er aufgrund des Schocks das entgegenkommende Fahrzeug zu erwähnen vergessen habe, bemerkenswert mit der Aussage des Beschuldigten bzw. dem Eintrag im Unfallaufnahmeprotokoll überein. Dies lege den Verdacht einer Abspra- che nahe, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spreche. Dass sie zu Be- ginn der Einvernahme eingeräumt habe, dass sie die Freundin des Beschuldigten sei, spreche entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht explizit für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn ein Abstreiten würde weit über das Verdre- hen von Tatsachen hinausgehen. Die Aussagen der Zeugin würden insgesamt ge- wisse Lügensignale aufweisen (pag. 102 ff., S. 7-9 der Entscheidbegründung). 9.3.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer geht insoweit mit der Verteidigung einig, als die Vorinstanz die Aussa- gen der Zeugin eher zu ihren Ungunsten bzw. zu Ungunsten des Beschuldigten wertet. Aus dem Umstand, dass die Zeugin die Freundin des Beschuldigten ist, kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass ihren Aussagen per se eine ge- ringere Glaubhaftigkeit zukommt. Die Tatsache, dass die Zeugin durchaus an ei- nem für ihren Freund günstigen Ausgang des Strafverfahrens interessiert sein dürf- te, ist zwar im Rahmen der Aussagewürdigung zu beachten, darf jedoch nicht überbewertet werden. Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugin jedoch mit Blick auf die Würdigung der übrigen Beweismittel, also insbesondere der Aussagen des Beschuldigten, nicht als willkürlich: Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Zeugin bezüglich der Frage, ob sie am Unfalltag zum Unfallhergang befragt worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab sie anfangs an, sie sei zur Frage, was geschehen sei, befragt worden (pag. 29, Zeile 38). Später in der Einvernahme führte sie aus, sie sei von der Polizistin nicht dazu befragt worden, was geschehen sei (pag. 31, Zeile 95 f.). Dies stellt nach Ansicht der Kammer – wie von der Vorinstanz dargelegt – ein Indiz dafür dar, dass die Zeugin nachträglich plausibel zu erklären versuchte, wieso sie das entgegenkommende Fahrzeug gegenüber der Polizei am Unfalltag nicht erwähnt hatte, was wiederum dafür spricht, dass es sich dabei um eine 9 Schutzbehauptung handelt. Jedoch sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Polizistin H.________ bestätigt habe, dass die Zeugin keine Aussagen zum Unfallhergang habe machen können, ebenso zutreffend (vgl. pag. 38 f.). Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft zur Frage, ob sie von der Polizei zum Unfallhergang befragt worden sei, nicht klare Aussagen gemacht und regelmässig den Ausdruck «glaublich» benutzt hat (vgl. pag. 186 f.). Zusammen mit der Verteidigung erachtet es die Kammer durchaus als vorstellbar, dass sich die Zeugin sechs Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau erinnern konnte, was sie am Unfalltag gegenüber der Polizistin ausgesagt hatte, was eine Erklärung für ihre widersprüchliche Angabe darstellen würde. Weiter schliesst sich die Kammer insofern den Ausführungen der Verteidigung an, als sie keine Hinweise auf eine Absprache oder einstudierte Antworten zu erkennen vermag, hat die Zeugin doch stets eher unbestimmt ausgesagt (vgl. auch Ausführungen der Verteidigung pag. 189). Dass eine andere Würdigung der Aussagen der Zeugin möglich wäre, vermag jedoch noch keine Willkür in der Beweiswürdigung zu begründen. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugin ist durchaus nachvollziehbar. Hätte denn das entgegenkommende Fahrzeug tatsächlich die Unfallursache dargestellt, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass die Zeugin dies gegenüber der Polizistin, mit der sie unbestrittenermassen gesprochen hatte, erwähnt hätte. Selbst wenn die Zeugin aufgrund des mit dem Unfall verbundenen Schreckens ausser sich gewesen und nicht explizit zum Unfallhergang befragt worden wäre, hätte sie das entgegenkommende Fahrzeug als Unfallursache bestimmt nicht unerwähnt gelassen. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung zur Würdigung der Aussagen der Zeugin nichts zu ändern (vgl. pag. 189). Denn vorliegend kommt den Aussagen der Zeugin mit Blick auf die klar widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu. In den Aussagen der Zeugin sind zwar keine klaren Lügensignale oder Widersprüche erkennbar. Bei Gesamtbetrachtung – also unter Einbezug der vorliegend entscheidenden Aussa- gen des Unfallfahrers – vermögen die Aussagen der Zeugin insgesamt jedoch das Beweisergebnis der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des entgegenkommenden Fahrzeuges seien nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, nicht in Zweifel zu ziehen und als willkürlich erscheinen zu lassen. 9.4 Fazit der Kammer Die Vorinstanz gelangte damit nach Ansicht der Kammer insgesamt willkürfrei zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte nach einer leichten Linkskurve die Herr- schaft über sein Fahrzeug verloren hat. Zwar herrschte Gegenverkehr, dem Be- schuldigten kam jedoch zum Unfallzeitpunkt kein Fahrzeug entgegen, welches ihn zum Ausweichen veranlasst hätte. Der Beschuldigte ist vielmehr von der Strasse abgekommen, weil er aufgrund seiner Unaufmerksamkeit zu stark rechts gefahren ist. Von diesem Sachverhalt ist im Folgenden auszugehen. 10 III. Rechtliche Würdigung 10. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 10.1 Objektiver Tatbestand Der einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zu- wenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Indem der Beschuldigte zu stark rechts gefahren und nach einer Linkskurve ohne wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs zum Ausweichen veranlasst worden zu sein von der Strasse abgekommen ist, hat er sein Fahrzeug ungenügend be- herrscht. Der objektive Tatbestand ist durch dieses Abkommen von der Strasse ohne weiteres erfüllt (vgl. auch ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 54 zu Art. 31). 10.2 Subjektiver Tatbestand 10.2.1 Rechtliche Grundlagen Fraglich und zu prüfen ist, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Fahrlässig han- delt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen (im Strassen- verkehr stehen hier insbesondere die Verkehrsdichte, die örtlichen Verhältnisse, die Zeit, die Sicht und die voraussehbaren Gefahrenquellen im Vordergrund) und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N 3 zu Art. 100). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Zwar ist das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur strafbar, wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht. Eine solche ist jedoch bei einem Unfall nur dann zu verneinen, wenn der Fahrzeuglenker aufgrund einer plötzlich eingetretenen Situation zu einer augenblicklichen Reaktion gezwungen ist und sich aufgrund dessen unter Umständen für eine weniger zweckmässige Hand- lung entscheidet, welche zu einer Kollision führt (vgl. ROLF RÜDISSER, Nichtbeherr- schen des Fahrzeugs, in: ius.focus 4/2018, S. 27 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte ist ohne konkrete Ursache, welche ihn zu einer plötzlichen Reak- tion gezwungen hätte, stark rechts gefahren und dadurch von der Strasse abge- kommen. Der Unfall ist auf seine ungenügende Aufmerksamkeit auf die Strasse bzw. die prekären Strassenverhältnisse zurückzuführen und damit als Pflichtverlet- zung zu werten. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der einfa- chen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gemacht. 11 IV. Strafzumessung 11. Allgemeines zur Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 110 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Die einfache Verkehrsregelverletzung stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse bis höchs- tens CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 106 Abs. 1 StGB). 12. Strafzumessung in concreto Der Beschuldigte hat für den Fall eines Schuldspruchs die Strafzumessung bzw. die Höhe der Übertretungsbusse nicht angefochten (pag. 196). Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich mit Blick auf die konkreten Umstände und die Richtli- nien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) als eigent- lich zu milde. Zu berücksichtigen ist, dass prekäre Strassenverhältnisse herrschten, was – insbesondere da diese für den Beschuldigten nicht überraschend waren – ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen und nicht verschulden- smindernd berücksichtigt werden kann. Auch die fahrlässige Tatbegehung kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, stellt diese beim Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs doch den Regelfall dar. Zudem würde die Vor- strafe im Rahmen der Täterkomponenten ebenfalls zu einer Erhöhung der Strafe führen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist die ausgesprochene Über- tretungsbusse somit zu bestätigen. Es haben sich denn auch keine Änderungen in den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben, welche zu einer anderen Bewertung der Täterkomponenten führen würden. Der Beschuldigte ist daher zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 zu verurteilen. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt zwei Tage. V. Kosten und Entschädigung Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Aart. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘600.00 sowie als unterliegende Partei im Berufungsverfahren die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 12 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, began- gen am 3. März 2016 in C.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Ziffer 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admi- nistrativmassnahmen 13 Bern, 12. Juni 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14