341 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2018 von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Bericht über Administrativmassnahmen und ein aktueller Leumundsbericht des Gesuchstellers eingeholt (vgl. SK 17 417, pag. 215). Darüber hinaus sind keine speziellen Beweismassnahmen vorgesehen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StPO die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vorsieht.