405 Abs. 4 StPO). Die regionale Staatsanwaltschaft Oberland verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 24. Januar 2017 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 230.00, ausmachend CHF 9‘200.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 2‘300.00 (pag. 130 f.). Mit Verfügung vom 29. März 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überwies die Akten dem Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Hauptverfahrens und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung (pag. 145). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (vgl. 356 Abs. 1 StPO).