3. Im vorliegenden Beschluss wird einzig die Rüge gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Berufungsverfahren SK 17 417 geprüft. Ob die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Anschein der Befangenheit beim erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten zu begründen vermag, wird die 1. Strafkammer in ihrer ordentlichen Besetzung im Hauptverfahren zu prüfen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Soweit der Gesuchsteller die Einstellung des Strafverfahrens beantragt (vgl. pag.