ein und führt aus, in dem vom EGMR zu beurteilenden Fall habe das erstinstanzliche Gericht ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft Beweise erhoben. Der EGMR sei zum Schluss gekommen, dass in einer solchen Konstellation mangels Trennung zwischen Anklage und Gericht berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts bestünden (pag. 1 ff.). Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch an der anstehenden Berufungsverhandlung nicht anwesend sein werde, weshalb das Berufungsgericht eine Doppelfunktion als Anklage und Gericht einnehme (pag. 3).