Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Da der Gesuchsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe, verstosse die Nichtanwesenheit der Anklage gegen Art. 6 EMRK (pag. 1). Zur Begründung seines Antrags reicht der Gesuchsteller den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) i.S. Ozerov v. Russia, Nr. 64962/01, vom 18. Mai 2010 (pag. 7 ff.) ein und führt aus, in dem vom EGMR zu beurteilenden Fall habe das erstinstanzliche Gericht ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft Beweise erhoben.