43 Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘130.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwältin I.________