A.________ wird betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. August 2016 zu bezahlen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin I.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: