Der sexuellen Nötigung, begangen am 23. August 2016 in J.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 189 Abs. 1 aStGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘333.50 (Gebühren CHF 4‘100.00, Auslagen CHF 2‘233.50, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘089.60 (Gebühr CHF 4‘000.00, Auslagen CHF 89.60). II.