Eine solche wäre im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO anzuordnen. Unter Berücksichtigung des «double instance»-Prinzips haben die erstinstanzlichen Gerichte die Nacherfassung zu prüfen, selbst wenn sich – wie hier – das Obergericht materiell mit der Strafsache zu befassen hat (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 29. September 2017 E. 5.5). 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: