VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen kann grundsätzlich auf das Dispositiv verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass oberinstanzlich bewusst auf die Anordnung zur Abnahme einer DNA-Probe verzichtet wurde. Eine solche wäre im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO anzuordnen.