39 ten Aufwand geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen, so dass die Entschädigung und das volle Honorar ansonsten gemäss der eingereichten Kostennote und dem gestellten Antrag festzusetzen sind (vgl. Tabelle unter Ziff. III.4 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘615.50 und Fürsprecherin D.___