Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecherin D.________ einen Aufwand von 23.15 Stunden und Auslagen von CHF 85.50 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag. 443). Die für die Dauer der Teilnahme an der Berufungsverhandlung abgeschätzten 9.50 Stunden erwiesen sich im Nachhinein als zu hoch und wurden an die tatsächliche Verhandlungsdauer angepasst. Im Übrigen ist der geltend gemach-