Angesichts des vollumfänglichen Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte. 25.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des im Zivilpunkt obsiegenden Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren – samt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten – wurde von den Parteien nicht beanstandet. Die Entschädigung wird auch vor oberer Instanz entsprechend festgelegt. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecherin D.__