Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 292.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 67.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts des vollumfänglichen Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte.