Rechtsanwältin I.________ machte mit Kostennote vom 27. August 2018 einen Aufwand von 75 Minuten sowie Auslagen von CHF 20.70 geltend (pag. 370 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint geboten, so dass die Entschädigung und das volle Honorar gestützt auf die erwähnte Honorarnote festgesetzt werden (vgl. Tabelle unter Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 292.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I._____