25. Amtliche Entschädigungen 25.1 Verteidigung des Beschuldigten Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin I.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Rechtsanwältin I.________ vertrat den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren nur vorübergehend, bis sich dieser neu privat durch Rechtsanwalt B.________ vertreten liess. Rechtsanwältin I.___