38 CHF 2‘233.50. Diese Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 24.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen einerseits aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘000.00 bestimmt wird. Andererseits sind Auslagen von CHF 89.60 (Zeugengelder) angefallen.