Die Genugtuung ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. August 2016 an den Privatkläger zu verurteilen. Für die (erst- und oberinstanzliche) Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung