Bereits die Basisgenugtuung wäre damit nach Ansicht der Kammer im Bereich der von der Vorinstanz ausgesprochenen CHF 8‘000.00 festzusetzen gewesen. Der schlussendlich zugesprochene Betrag erscheint der Kammer auch mit Blick auf bereits beurteilte Fälle (z.B. SK 2016 186, 377, 397 und 432) und die erwähnten erschwerenden Umstände zumindest nicht zu hoch. Die Genugtuung ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen.