Dazwischen führte der Beschuldigte dem Privatkläger unter Ausnützung seiner Wehrlosigkeit einen Finger in den Anus ein. Obwohl hinsichtlich des Masses angewandter psychischer und insbesondere physischer Gewalt doch noch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar sind – dies sowohl im Bereich derjenigen mit wie auch derjenigen ohne Penetration i.S.v. HÜTTE – bewegt man sich genugtuungsrechtlich auf ein mittelschweres Sexualdelikt zu. Bereits die Basisgenugtuung wäre damit nach Ansicht der Kammer im Bereich der von der Vorinstanz ausgesprochenen CHF 8‘000.00 festzusetzen gewesen.