In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterlichem Ermessen bemessen werden (HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.). Vorliegend kam es zeitnah zu wechselseitigem, durch Anwendung leichter Gewalt (Festhalten, Versetzen von Fusstritten und Aufreissen des Mundes) erzwungenem Oralverkehr. Dazwischen führte der Beschuldigte dem Privatkläger unter Ausnützung seiner Wehrlosigkeit einen Finger in den Anus ein.