Weiter gelangte die Vorinstanz direkt über einen Vergleich mit Fällen aus der Lehre und Rechtsprechung zu dem als angemessen erachteten Genugtuungsanspruch. Das Bundesgericht verlangt in seiner Rechtsprechung demgegenüber methodisch ein anderes, zweistufiges Vorgehen: So wird in einer ersten Phase 37 eine Basisgenugtuung festgelegt, welche in einer zweiten Phase unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren des konkreten Einzelfalls angepasst wird (MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 20a f. zu Art.