ein Selbstverschulden des Privatklägers liegt nicht vor. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Bemessung zusätzlich, dass auch der Beschuldigte Defizite und Beeinträchtigungen aufweise, dass es um einen Vorfall unter fast Gleichaltrigen gegangen sei und kein Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe (pag. 244). Inwiefern diese Umstände genugtuungsrechtlich relevant sein sollen, begründet sie indessen nicht und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Weiter gelangte die Vorinstanz direkt über einen Vergleich mit Fällen aus der Lehre und Rechtsprechung zu dem als angemessen erachteten Genugtuungsanspruch.