Speziell zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang der bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Umstand, dass es sich bei dem Vorfall um den ersten Kontakt des Privatklägers mit der Sexualität handelte und ihm diesbezüglich ein positiver Einstieg vereitelt wurde. Der Übergriff ist vielmehr geeignet, den Privatkläger in seiner sexuellen Entwicklung zurückzuwerfen bzw. eine normale Entwicklung zu erschweren. Das Verschulden des Täters erachtet die Kammer als gegen mittelschwer; ein Selbstverschulden des Privatklägers liegt nicht vor.