Auch wenn der Privatkläger in der Zwischenzeit einigermassen gut mit dem Erlebten umzugehen scheint und sich nicht mehr in einer speziell darauf ausgerichteten psychologischen Betreuung befindet (pag. 419 Z. 38-44), war er durch die Tat in seinem Leben vorübergehend stark beeinträchtigt und wird auch in Zukunft unter dem Vorfall zu leiden haben. Speziell zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang der bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Umstand, dass es sich bei dem Vorfall um den ersten Kontakt des Privatklägers mit der Sexualität handelte und ihm diesbezüglich ein positiver Einstieg vereitelt wurde.