23. Höhe der Genugtuung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung eines Genugtuungsbetrags von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. August 2016 (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 244). Da das Verschlechterungsverbot von der Kammer auch im Zivilpunkt zu beachten ist, stellt der von der Vorinstanz angenommene Betrag die obere Grenze der oberinstanzlich möglichen Verurteilung dar. Auch wenn der Privatkläger in der Zwischenzeit einigermassen gut mit dem Erlebten umzugehen scheint und sich nicht mehr in einer speziell darauf ausgerichteten psychologischen Betreuung befindet (pag.