Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte hat den Privatkläger durch den sexuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Wie den Berichten von Frau Dr. P.________ zu entnehmen ist, litt der Privatkläger deutlich unter den Folgen des sexuellen Übergriffs.