22. Allgemeine Voraussetzungen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 244). Zumessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor